Allgemeinen Geschäftsbedingungen für TWINT

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der mobilen TWINT‑App der Swissquote Bank AG

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der TWINT‑App der Swissquote Bank AG (die «Bedingungen») gelten für die Nutzung der Dienstleistungen, die die Swissquote Bank AG (die «Bank») dem Nutzer (der «Nutzer») über die mobile TWINT‑App der Swissquote Bank AG (die «Swissquote TWINT») erbringt. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit bezieht sich die männliche Form auf alle Geschlechter.

1.2. Diese Bedingungen sind fester Bestandteil der bestehenden Vereinbarungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen dem Nutzer und der Bank, die für das Handelskonto (das «Konto») des Nutzers gelten, mit dem die Swissquote TWINT‑App verbunden ist.

1.3. Diese Bedingungen gelten als angenommen, sobald der Nutzer sich über Swissquote TWINT registriert hat, spätestens jedoch, wenn der Nutzer Swissquote TWINT verwendet.

2. ZWECK VON SWISSQUOTE TWINT

2.1. Swissquote TWINT ist eine mobile App, die bargeldlose Zahlungen über das TWINT‑Zahlungssystem ermöglicht. TWINT ist ein von der TWINT AG («Zahlungssystembetreiber») betriebenes Zahlungssystem.

2.2. Über Swissquote TWINT können Zahlungen zwischen TWINT‑Nutzern («P2P‑Zahlung») oder zwischen TWINT‑Nutzern und autorisierten Händlern für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen («P2M‑Zahlung») veranlasst werden. Der Nutzer kann Swissquote TWINT auch als Zahlungsmittel an zugelassenen Kassen, Verkaufsautomaten, online und in anderen Apps nutzen, sofern diese eine solche Nutzung zulassen (eine Funktion, die als «TWINT+» bezeichnet wird).

2.3. Darüber hinaus bietet die Bank ggf. auch Dienstleistungen mit Mehrwert an, darunter die Speicherung oder Aktivierung von Treuekarten sowie Dienstleistungen im Bereich des Marketings («Mehrwertdienste»). Letztere ermöglichen es Kunden, die Details von Treuekarten zu erhalten und zu verwalten, um Kundenpunkte zu sammeln oder an Rabattaktionen, Coupons und ähnlichen Angeboten der Bank oder von Dritten (z. B. autorisierten Händlern) teilzunehmen. Nutzer können diese Dienste nutzen, um über Swissquote TWINT Stempel zu sammeln und Treuegeschenke, Rabatte und Gutschriften einzulösen.

3. TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN

3.1. Swissquote TWINT muss von einem offiziellen App‑Store bezogen werden. Zur Funktion benötigt Swissquote TWINT ein Mobilgerät, das (i) die BLE‑Technologie (Bluetooth Low Energy) unterstützt, (ii) mit einem kompatiblen Betriebssystem ausgestattet ist und (iii) die im jeweiligen offiziellen App‑Store angegebenen Anforderungen erfüllt. Der Nutzer darf Swissquote TWINT nicht auf per «Jailbreak» freigeschalteten Mobilgeräten verwenden.

3.2. Die Nutzung von Swissquote TWINT erfordert eine gesicherte Internetverbindung.

4. REGISTRIERUNG

4.1. Zur Nutzung von Swissquote TWINT ist der Nutzer verpflichtet, sich bei Swissquote TWINT zu registrieren. Dazu ist der Nutzer verpflichtet, eine Schweizer Telefonnummer zu verwenden, um bestimmte personenbezogene Daten in Bezug auf den Nutzer (einschliesslich Vor‑ und Nachnamen, wie sie auf einem offiziellen Ausweisdokument erscheinen) genau zu registrieren, wie in Swissquote TWINT angegeben. Sollten sich die bei der Registrierung zur Verfügung gestellten Angaben ändern, muss der Nutzer diese in Swissquote TWINT so schnell wie möglich aktualisieren.

4.2. Darüber hinaus ist der Nutzer verpflichtet, eine Zahlungsquelle (oder «Abbuchungskonto») für über Swissquote TWINT veranlasste Zahlungen zu hinterlegen; diese kann das Konto sein. Dieses Abbuchungskonto kann im Namen des Nutzers oder eines Dritten geführt werden, sofern der Nutzer über eine Vollmacht für dieses Konto verfügt und Zugriffsrechte auf das Swissquote‑Konto hat.

4.3. Ein Nutzer, der mehrere Konten bei der Bank unterhält, ist berechtigt, nur eines dieser Konten als Abbuchungskonto auszuwählen, sofern die Bank nichts anderes angibt.

5. SORGFALTSPFLICHTEN DES NUTZERS

5.1. Um auf Swissquote TWINT zuzugreifen, muss der Nutzer das in Swissquote TWINT angegebene Anmeldeverfahren anwenden, das die Kombination eines Zugangscodes, eines Fingerabdrucks oder einer Gesichtserkennung umfassen kann. Der Benutzer kann den Zugangscode durch das Login per Fingerabdruck oder Gesichtserkennung ersetzen. Der Nutzer darf nicht die biometrischen Merkmale eines Dritten registrieren.

5.2. Unter keinen Umständen darf der Nutzer den Zugangscode aufschreiben oder ungesichert elektronisch speichern oder Zugangscodes nutzen, die aus leicht zu erratenden Kombinationen bestehen (z. B. leicht zu erratende Zahlenreihen, Geburtsdaten, Handynummer usw.).

Besteht Grund zu der Annahme, dass Unbefugte Zugang zu den Codes für das Gerät und die Display‑Sperre erhalten haben, sind diese unverzüglich zu ändern. Bei Verlust des Geräts, insbesondere bei Diebstahl, ist der Nutzer verpflichtet, die Bank zu informieren, indem er sich unverzüglich an das Customer Care Center der Bank wendet.

5.3. Der Nutzer muss die entsprechenden Aktualisierungen durchführen und alle Massnahmen ergreifen, um das für den Zugriff auf Swissquote TWINT verwendete Mobilgerät zu sichern. Der Nutzer erkennt an, dass die Verwendung von Swissquote TWINT mit bestimmten Risiken verbunden ist. Um diese Risiken zu minimieren, sind Aktualisierungen von Swissquote TWINT sowie des Betriebssystems so schnell wie möglich zu installieren. Der Nutzer muss ausserdem beim Zugriff auf Swissquote TWINT auf die Nutzung öffentlicher WLAN‑Netzwerke verzichten.

6. GEISTIGES EIGENTUM

6.1. Die Bank räumt dem Nutzer ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und kostenfreies Recht ein, Swissquote TWINT (einschliesslich von einem autorisierten Dritten) herunterzuladen und auf einem Mobiltelefon zu installieren und zu nutzen, das im Eigentum und unter der Kontrolle des Nutzers steht. Swissquote TWINT kann Software enthalten, die von Dritten lizenziert ist. 

7. ZAHLUNGSAUFTRÄGE

7.1. Bei der Bestätigung der Zahlungsanweisungen in Swissquote TWINT ermächtigt der Nutzer die Bank unwiderruflich, den entsprechenden Transaktionsbetrag an den Empfänger zu zahlen und das vom Nutzer gewählte Abbuchungskonto zu belasten. Sobald der Nutzer die Zahlungsanweisungen bestätigt hat, ist die Bank berechtigt, das vom Nutzer ausgewählte Abbuchungskonto zu belasten, auch wenn die Bank über eine Streitigkeit zwischen dem Nutzer und einem Dritten informiert wird. Ungeachtet des Vorstehenden kann die Bank dem Nutzer gestatten, Zahlungen an TWINT‑Nutzer, die ihre Registrierung beim Zahlungsdienstleister noch nicht abgeschlossen haben, zu stornieren, bis eine solche Registrierung wirksam ist.

7.2. Swissquote TWINT kann dem Nutzer gestatten, per Vorabgenehmigung zu zahlen, wobei der Nutzer einen Händler ermächtigt, eine Abbuchung zu einem späteren Zeitpunkt (unabhängig von dem Betrag) auszuführen. Möglicherweise wird der tatsächliche Betrag zum Zeitpunkt der Vorabgenehmigung nicht angegeben und erst nach Erbringung der betreffenden Leistung oder Lieferung der betreffenden Ware endgültig bestätigt.

7.3. Der Nutzer kann sich über Swissquote TWINT bei autorisierten Händlern für die Zahlungsfunktion «Automatisierte Zahlung» registrieren. In einem solchen Fall ist die Bank berechtigt, den Transaktionsbetrag dem Abbuchungskonto des Nutzers zu belasten, ohne dass er verpflichtet ist, die Abbuchung jeder Transaktion individuell zu genehmigen, und diesen Betrag gemäss der separaten Vereinbarung zwischen Händler und Nutzer über die «Automatisierte Zahlung» an den Händler zu zahlen. Eine solche Ermächtigung für einen Händler kann der Nutzer jederzeit in Swissquote TWINT widerrufen. Abgelaufene oder deaktivierte Registrierungen kann der Nutzer nur beim Händler erneuern.

8. VERFÜGBARE MITTEL UND LIMITEN

8.1. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zahlung muss das Abbuchungskonto frei verfügbare Mittel zumindest in Höhe der Transaktion aufweisen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Zahlungen auszuführen, wenn die verfügbaren Mittel auf dem Abbuchungskonto nicht ausreichen. Wenn die Bank dennoch beschliesst, eine solche Transaktion durchzuführen und die Zahlung vorzunehmen, verpflichtet sich der Nutzer, den sich daraus ergebenden negativen Saldo sofort zu decken.

8.2. Der Betrag jeder Transaktion kann begrenzt werden. Darüber hinaus kann die Bank eine Obergrenze für die Beträge festlegen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. innerhalb eines Monats) versandt oder empfangen werden können. Sobald das entsprechende Limit erreicht ist, kann bis zum Ende des betreffenden Zeitraums keine weitere Zahlung über Swissquote TWINT getätigt oder empfangen werden. Sofern die Bank nichts anderes angibt, wird die monatliche Obergrenze auf CHF 2'000 für P2P‑Zahlungen und CHF 3'000 für P2M‑Zahlungen festgesetzt. Darüber hinaus kann der Nutzer keine Zahlungen über der monatlichen Obergrenze von CHF 4'000 erhalten.

8.3. Alle Zahlungen über Swissquote TWINT erfolgen in Schweizer Franken. Für den Fall, dass auf dem Abbuchungskonto nicht genügend frei verfügbare Mittel in Schweizer Franken vorhanden sind, ist die Bank berechtigt, vor Ausführung der Zahlung Gelder in einer anderen Währung auf dem Abbuchungskonto in Schweizer Franken umzuwandeln (unter Verwendung des von der Bank ermittelten Wechselkurses).

9. BESCHRÄNKUNGEN DER DIENSTLEISTUNGEN

9.1. Die Bank ist nicht verpflichtet, Swissquote TWINT zu aktualisieren oder zu verbessern, zu erweitern oder zu unterstützen. Die Bank ist berechtigt, den Umfang von Swissquote TWINT jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder vollständig einzustellen.Die Bank ist nicht verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung von Swissquote TWINT zu gestatten. Die Bank kann nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung die Möglichkeit des Nutzers zur Verwendung von Swissquote TWINT aufheben oder einschränken.

9.2. Die Bank ist nicht verpflichtet, ausgehende Zahlungen auszuführen oder eingehende Zahlungen zu verarbeiten, wenn dies die Bank – nach Auffassung der Bank ‑ rechtlichen, aufsichtsrechtlichen oder Reputationsrisiken aussetzen könnte. Insbesondere kann die Bank es ablehnen, Zahlungen zu verarbeiten oder Aufträge des Nutzers auszuführen, von denen die Bank annimmt, dass sie nach geltendem Recht, verwaltungstechnischen Richtlinien, den internen Verfahren der Bank oder ähnlichen Anforderungen nicht eindeutig zulässig sind.

9.3. Die Bank kann ebenfalls die Abwicklung von Zahlungen verzögern, bis die Bank der Auffassung ist, dass Unsicherheiten in Bezug auf ihre Zulässigkeit geklärt sind. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Nutzer, der Bank unverzüglich die Informationen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, die die Bank vom Nutzer verlangt.

9.4. Darüber hinaus kann die Bank eingehende Zahlungen an die Bank und/oder den Finanzintermediär des Zahlungsauftraggebers rücküberweisen. Im Falle einer Rücküberweisung ist die Bank berechtigt, alle an dem Zahlungsvorgang beteiligten Parteien (einschliesslich des Auftraggebers) über die Gründe für die Rücküberweisung der Zahlung zu informieren.

9.5. Der Nutzer erkennt an, dass die Bank keinerlei Zusicherungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Nutzung von Swissquote TWINT ausserhalb der Schweiz gibt. Der Nutzer verpflichtet sich, die lokalen geltenden Gesetze einzuhalten und Swissquote TWINT nur im zulässigen Umfang zu nutzen.

10. GEBÜHREN

10.1. Die Installation von Swissquote TWINT und die Nutzung der damit verbundenen Dienstleistungen sind für den Nutzer kostenlos.

10.2. Die Abwicklung von Transaktionen über Swissquote TWINT unterliegt Gebühren, wie auf dem Konto oder auf der Website der Bank unter www.swissquote.com angegeben. Darüber hinaus kann die Bank dem Nutzer zusätzliche Gebühren in Bezug auf Zahlungsanweisungen, die abgelehnt werden oder Klarstellung erfordern, in Rechnung stellen.

10.3. Bei der Tätigung von P2M‑Transaktionen zahlen Händler eine Gebühr für die Inanspruchnahme des TWINT‑Zahlungssystems (bekannt als Händlerkommission) an die Unternehmen, welche die Händler für die Akzeptanz von TWINT angeworben und entsprechende Verträge mit den Händlern abgeschlossen haben (sogenannte Acquirer wie z. B. SIX Payment Services AG oder TWINT Acquiring AG). Ein Teil dieser Gebühren wird an die Bank weitergeleitet.

11. HAFTUNG

11.1. Die Bank haftet nicht für dem Nutzer entstandene Verluste oder Schäden:

a) aufgrund von Übermittlungsfehlern, fehlerhaften Übertragungen, technischen Störungen oder Defekten, Ausfällen und rechtswidrigen Zugriffen oder Eingriffen auf das Endgerät des Nutzers;

b) die ganz oder teilweise auf einen Verstoss des Nutzers gegen diese Bedingungen zurückzuführen sind (einschliesslich der Verwendung eines durch «Jailbreak» freigeschalteten oder inkompatiblen Mobilgeräts);

c) aufgrund einer Störung, eines Programmfehlers, einer fehlenden Funktion oder mangelnder Aktualisierung von Swissquote TWINT, das dem Nutzer «wie besehen» zur Verfügung gestellt wird und ohne jegliche Garantie, dass es jederzeit oder ohne Fehler funktioniert;

d) aufgrund von Störungen oder Unterbrechungen (einschliesslich Systemwartungsarbeiten), die sich auf die Systeme der Bank auswirken;

e) aufgrund von Zahlungen, die gemäss Abschnitt 9 verspätet oder nicht verarbeitet werden oder die sich aus anderen von der Bank gemäss Abschnitt 9 auferlegten Beschränkungen oder Begrenzungen ergeben;

f) in Bezug auf die Nutzung der Mehrwertdienste, einschliesslich wenn Angebote bei einem Drittanbieter nicht eingelöst werden können oder Rabatte oder Vorteile im Zusammenhang mit Treuekarten nicht gewährt werden, noch anhängig sind, verloren gehen oder ausbleiben;

g) die auf Handlungen oder Unterlassungen des Zahlungssystembetreibers und anderer an der Abwicklung von Zahlungen mit Swissquote TWINT beteiligter Dritter zurückzuführen sind, einschliesslich autorisierter Händler, die den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen über eigene Apps mit App‑to‑App‑Switch‑Funktionalität anbieten und P2M‑Zahlungen unterstützen,

in jedem Fall, es sei denn, diese Verluste oder Schäden sind auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden der Bank zurückzuführen.

11.2. Der Nutzer verpflichtet sich, die Bank von jeglichen Verlusten oder Schäden, die der Bank durch Folgendes entstehen, schadlos zu halten:

a) das Versäumnis des Nutzers, die Verpflichtungen des Nutzers aus diesen Bedingungen vollständig und rechtzeitig zu erfüllen oder geltende Gesetze einzuhalten;

b) fehlerhafte, unvollständige und/oder irreführende Bestätigungen und Informationen des Nutzers;

c) die Ausführung von Anweisungen des Nutzers,

in jedem Fall auch ohne Verschulden, Fahrlässigkeit oder Fehlverhalten des Nutzers.

12. VERARBEITUNG DER NUTZERDATEN

12.1. Die Installation und Nutzung von Swissquote TWINT umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf den Nutzer und Dritte. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten unterliegt den Datenschutzrichtlinien der Bank, anderen Vereinbarungen zwischen dem Nutzer und der Bank sowie dem Rest dieses Abschnitts.

Transaktionsdaten

12.2. Transaktionsdaten (z. B. Name des Begünstigten, Transaktionsbetrag, Transaktionsdatum, P2M‑Standort, Daten über das Abbuchungskonto) werden an den Zahlungssystembetreiber (oder andere in der Schweiz ansässige Dritte, die Aufgaben des Zahlungssystembetreibers wahrnehmen) weitergeleitet.

12.3. Die Bank und der Zahlungssystembetreiber können diese Informationen auch an Banken und/oder Finanzintermediäre und andere an der Zahlung beteiligte Parteien (z. B. autorisierte Händler) weiterleiten und/oder diese Informationen an sie weitergeben, sofern dies zur Abwicklung der Zahlung oder zur Erbringung der in Swissquote TWINT angebotenen Dienstleistungen erforderlich ist (z. B. Mehrwertdienste).

Benachrichtigungen

12.4. Im Zuge der Nutzung von Swissquote TWINT kann die Bank dem Nutzer elektronische Nachrichten (z. B. per SMS an die registrierte Handynummer oder als Push‑Benachrichtigung) senden, um ihn über bestimmte Ereignisse, wie z. B. Gutschriften, zu informieren. Darüber hinaus werden dem Nutzer oder Begünstigten unverschlüsselte Push‑Benachrichtigungen über Swissquote TWINT gesendet, wobei das Endgerät des Nutzers eine «Anmeldegerätekennung» erzeugt und diese über Google oder Apple sendet. Die Nutzung von TWINT‑Apps durch den Nutzer oder Begünstigten und die Übermittlung von Benachrichtigungen kann dazu führen, dass Dritte (z. B. Gerätehersteller, Anbieter von Vertriebsplattformen für Apps, Netzwerkanbietern) zu dem Schluss kommen, dass eine Bankbeziehung mit der Bank besteht, oder auf Kundeninformationen (insbesondere spezifische Transaktionsdaten) zugreifen können. In diesem Zusammenhang stimmt der Nutzer hiermit dieser Offenlegung unwiderruflich zu und entbindet die Bank vollständig von ihren Pflichten bezüglich des Bankgeheimnisses und zur Vertraulichkeit gemäss dem Schweizer Recht oder anderen geltenden Gesetzen, welche die Offenlegung dieser Informationen ansonsten ausschliessen würden.

Standortdaten

12.5. Um bestimmte Funktionen von Swissquote TWINT nutzen zu können, muss der Nutzer möglicherweise Standortdienste auf dem Endgerät aktivieren. In einem solchen Fall kann die Bank auf die Standortdaten des Nutzers zugreifen.

Kommunikation und Verarbeitung zu Marketingzwecken

12.6. Die Bank oder der Zahlungssystembetreiber können mit Netzbetreibern (z. B. Swisscom) zusammenarbeiten, um Werbeinformationen zu versenden und diesen Betreibern die Mobilfunknummer des Nutzers mitteilen. Die Bank und der Zahlungssystembetreiber können diese Informationen auch an Banken und/oder Finanzintermediäre und andere an der Zahlung beteiligte Parteien (z. B. autorisierte Händler) weiterleiten und/oder diese Informationen an sie weitergeben, sofern dies zur Abwicklung der Zahlung oder zur Erbringung der in Swissquote TWINT angebotenen Dienstleistungen erforderlich ist (z. B. Mehrwertdienste).

12.7. Darüber hinaus kann die Bank Nutzerdaten an externe Intermediäre und Dienstleister im Ausland übermitteln, einschliesslich in Länder, die keinen mit Schweizer Standards vergleichbaren Schutz personenbezogener Daten bieten, um Absturzberichte zu übermitteln und das Nutzerverhalten innerhalb von Swissquote TWINT zu analysieren, um die über Swissquote TWINT erbrachten Dienstleistungen zu verbessern.

13. ÄNDERUNGEN UND KÜNDIGUNG

13.1. Die Bank ist berechtigt, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Diese Änderungen werden dem Nutzer gemäss den für das Konto geltenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt und damit verbindlich.

13. ÄNDERUNGEN UND KÜNDIGUNG

14.1. Diese Bedingungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht, ungeachtet von Kollisionsnormen.

14.2. Erfüllungsort, Betreibungsort für den Nutzer (einschliesslich wenn der Nutzer seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat) und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist Gland, Schweiz. Die Bank behält sich jedoch das Recht vor, ihre Rechte auch vor einem zuständigen Gericht am Wohnort des Nutzers oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Auch in diesen Fällen bleibt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar.

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